ABC-Erbrecht

Abkömmlinge sind die biologisch aus der Reihe ihrer Vorfahren hervorgegangene Personen. Die gesetzliche Regelung beschränkt sie  auf das Abstammungsrecht von den Eltern. Abkömmlinge sind somit Kinder, Enkel und Urenkel. Sie sind als Verwandte gesetzlich erbberechtigt

Durch die Adoption werden Kinder, deren leibliche Eltern nicht bereit oder dazu in der Lage sind, das Kind zu betreuen, in einen neuen Familienverwand aufgenommen. Sie können die volle rechtliche Stellung wie ein leibliches Kinder erhalten. In diesem Fall verliert das angenommene Kind seine rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern und Verwandten. Bei der Adoption Volljähriger kann die Wirkung darauf beschränkt werden, dass nur eine rechtliche Beziehung zu dem Annehmenden und nicht den übrigen Familienmitgliedern entsteht, die rechtlichen Bande zu seiner bisherigen Familie jedoch nicht erlöschen. Über die Adoption entscheidet auf Antrag das Gericht.

Eine Erbschaft muss nicht genommen werden, sie fällt „von selbst“ an. Es bedarf daher keiner Mitwirkungshandlung, um die gesetzlich erfolgte oder testamentarisch angeordnete Erbschaft zu erhalten. Sie ist gegeben, wenn ein Erbe eine Willenserklärung abgibt, das Erbe annehmen zu wollen. Ist dies geschehen, so kann die Erbschaft gemäß § 1943 BGB nicht mehr ausgeschlagen werden.

Ein Erbe hat gem. § 1944 BGB nach Kenntnisnahme des Erbfalls eine Frist von sechs Wochen, um zu entscheiden, ob er das Erbe annehmen möchte oder nicht. Nimmt er keine Stellung dazu, so gilt die Annahme als erfolgt. Durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kann der Erbe die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dann an denjenigen, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende z.Z. des Erbfalls nicht gelebt hätte

Wer durch Gesetz oder durch Verfügung von Todes wegen als Gesamtnachfolger des Erblassers berufen ist. Voraussetzung ist Erbfähigkeit

Sind mehrere Erben, welche gemeinsam den Nachlass eines Erblassers, mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten, übernommen haben. Die Erben dieser Gemeinschaft werden auch Miterben genannt

Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt wurde, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Die Erbquote bestimmt, in welchem quotalen Verhältnis der Nachlass des Erblassers aufgeteilt wird. Zu unterscheiden ist zwischen der Quote der Verwandten und der Quote eines Ehegatten. Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten beträgt 1/4, wenn daneben Verwandte der ersten Ordnung berufen sind. Verwandte der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten erhöht sich auf 1/2, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind sondern Eltern oder Großeltern des Verstorbenen miterben. Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten erhöht sich um ein weiteres Viertel, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand oder im Güterstand der Gütergemeinschft bzw. im Güterstand der Wahl lebten. Hinterlässt der Erblasser zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder und lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, beträgt die Erbquote der Ehefrau ½ und die der Kinder je ¼. Stirbt eine alleinstehende Person ohne Kinder geht das Erbe je zu ½ an die Mutter und an den Vater, wenn beide Eltern noch leben. Ist ein Elternteil verstorben, so tritt dafür ein Bruder oder eine Schwester des Verstorbenen ein.

Sie wird dann erhoben, wenn ein Erblasser stirbt und somit das Vermögen auf eine andere Person übergeht. Grundsätzlich wird immer das Vermögen des Erblassers abzüglich eventuell vorhandener Schulden, Freibeträge und Bestattungskosten besteuert

Gem. § 2100 BGB ist Nacherbe derjenige, der erst dann Erbe wird, nachdem zuvor eine andere Person (der sog. Vorerbe), Erbe geworden ist (sog. Nacherbfall). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs leitet der Nacherbe sein Recht nicht vom Vorerben ab, sondern in gleicher Weise wie der Vorerbe, also unmittelbar vom Erblasser als dessen Erbe und Rechtsnachfolger.

Sie versteht sich als schriftliche Vorausverfügung eines Menschen für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selber in wirksamer Art und Weise zu erklären. Dies bezieht sich primär auf ärztliche Heileingriffe

Ist ein Abkömmling, ein Ehegatte oder sind die Eltern durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so können sie von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Durch die Errichtung eines Testamentes kann der Erblasser selbst bestimmen, wer sein Erbe wird. Begrenzt ist diese Bestimmung durch das sog. Pflichtteilsrecht. Ein Testament kann persönlich und eigenhändig errichtet werden. In diesem Fall muss der Erblasser den gesamten Text selbst schreiben und den Text durch Unterschrift unterschreiben. Stattdessen kann der Erblasser ein sog. öffentliches Testament errichten. In der Regel wird dies dadurch errichtet, dass der Erblasser ein Testament durch eine/n Notar/in beurkunden lässt. Eine besondere Ausgestaltung ist das sog. gemeinschaftliche Testament. Ehegatten können ein solches dadurch errichten, dass ein Ehegatte das Testament schreibt und beide es unterschreiben. Durch ein gemeinschaftliches Testament wird nach dem Todesfall des Erstverstorbenen der Überlebende an die gemeinsamen Bestimmungen im Testament gebunden.

Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (§§ 2147–2191 BGB). Sie begründet nur ein Forderungsrecht gegen den Erben oder anderen Vermächtnisnehmer. 

Das Erbrecht nach Verwandten richtet sich nach Ordnungen. Verwandte der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge, Verwandte der 2. Ordnung die Eltern, Verwandte der 3. Ordnung die Großeltern, Verwandte der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern. Leben also im Zeitpunkt des Erbfalls Abkömmlinge, so sind hierdurch die Eltern des Erblassers ausgeschlossen.