ABC-Familienrecht

Ein fremdes Kind kann angenommen – adoptiert - werden. Dies gilt sowohl für ein minderjähriges als auch für ein volljähriges Kind, wobei die Konsequenzen der Annahme unterschiedlich weitreichend sind.

Kann ein Volljähriger krankheitsbedingt eigene Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich wahrnehmen, wird ihm vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. Dies geschieht nicht, wenn für diesen Fall Vorsorge getroffen und ein Bevollmächtigter bestellt wurde. (vgl.: Vorsorgevollmacht).

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht der Mutter, die das Kind betreut ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zu. Die Kindesmutter hat damit mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes einen Anspruch auf dessen persönliche Betreuung. Sie darf nicht auf Fremdbetreuung verwiesen werden, selbst wenn eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden wäre. Der Anspruch kann sich über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus verlängern, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten. Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen erhalten, ergänzt.

Ein Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch darauf, dass ein Beitrag zum Lebensbedarf geleistet wird. Solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, gehören hierzu z.B. das Haushaltsgeld, die finanziellen Mittel zur Abdeckung von Sonderbedarf sowie Taschengeld. Nach einer Trennung sind die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um dem bedürftigen Ehegatten die Weiterführung eines angemessenen Lebensstandards zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Zeit nach einer Ehescheidung dann, wenn ein Ehegatte infolge gebotener Betreuung gemeinsamer Kinder, eigener Erkrankung, Alters oder aus sonstigen ehebedingten Gründen nicht in der Lage ist, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte so abzudecken wie er nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestand. Dem Zahlungsverpflichteten muss selbst so viel verbleiben,dass er seinen eigenen angemessenen Bedarf abdecken kann. Die Ehegatten sind und
bleiben solange verpflichtet füreinander zu sorgen, wie noch ehebedingte Nachteile für einen bestehen. Der Unterhalt umfasst sowohl die Kosten der laufenden Lebensführung als auch der Kranken- und Altersversorgung. Ein Anspruch auf Sozialhilfe ist nachrangig. (vgl. Sozialhilfe)

In einem Ehevertrag können vor als auch während der Ehe vorsorglich Regelung für den Fall getroffen werden, dass die Ehe scheitert. Vereinbarungen können zum Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnen Vermögens (Zugewinn) sowie zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anrechte auf Invaliditäts- und Altersrente ebenso getroffen werden, wie zu sonstigen Folgen einer Scheidung, wie dem Unterhalt, Hausrat etc. Der Vertrag ist vor einem Notar abzuschließen und unterliegt inhaltlich der Kontrolle des Gerichts. (vgl. Güterstand, Versorgungsausgleich)

Ehegatten sind steuerlich dadurch privilegiert, dass sie sich gemeinsam veranlagen lassen können. Diese Möglichkeit endet bereits vor einer Scheidung dann, wenn sie ein ganzes Jahr ununterbrochen getrennt leben. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt – wie bei Ledigen – grundsätzlich eine getrennte Veranlagung. Unterhaltsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge beiden gemeinsam zu, ansonsten steht sie der Mutter allein zu. (vgl. Sorgeerklärung) Trennen sich die Eltern, so bleibt die gemeinsame Sorge bestehen, ihr Inhalt ändert sich jedoch. Die Eltern entscheiden nur noch gemeinsam in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Kind.

Ehegatten und Abkömmlinge als auch Stiefkinder sind steuerlich privilegiert. Sie sind in der günstigsten Steuerklasse I erfasst. Hiernach wird bei einem steuerpflichtigen Erwerb von z.B. 52 000.-- € = 7%, 256 000.-- € = 11% an Steuern erhoben, während bei nicht miteinander verwandten Personen in diesen Fällen 17%. bzw. 23% erhoben werden. Darüber hinaus schmälern Freibeträge die Steuerlast weiter. Beträge, die zum Ausgleich des Zugewinns – sei es zu Lebzeiten oder im Falle des Todes – zufließen sind steuerfrei.

Dem Erben ist auf seinen Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils zu erteilen. Der Erbschein ist damit eine amtliche Bescheinigung, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts bekundet. Diese Vermutung ist widerlegbar.

Durch Vertrag können Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet werden Der Erblasser ist – anders als beim frei widerruflichen Testament – grundsätzlich an seine vertragsgemäßen Verfügungen gebunden. Der Erbvertrag ist vor einem Notar abzuschließen.

Mit dem Tod einer Person (Erblasser) geht sein Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (Erben). Hat der Erblasser nichts anderes verfügt, so werden die Erben gesetzlich bestimmt. Das Vermögen geht hiernach auf seine Familie über, nämlich seinen Ehegatten und die nächsten Verwandten.

Die Gütergemeinschaft ist eine Form des ehelichen Güterstands, die nur durch einen Ehevertrag entstehen kann. Entscheidendes Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetzes das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, sog. Gesamtgut. Nicht zum Gesamtgut gehören das sog. Sondergut und das Vorbehaltsgut.

Güterstand bezeichnet die Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander. Das deutsche Güterrecht unterscheidet zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Gütertrennung ist eine Form des ehelichen Güterstandes, die nur durch einen Ehevertrag entstehen kann. Ehegatten können den gesetzlichen Güterstands durch Vereinbarung ganz ausschließen. Es tritt dann Gütertrennung ein. Gütertrennung beeinflusst nicht etwa die Haftung gegenüber Dritten. Ein Ehegatte haftet für die Schulden des anderen vielmehr immer nur dann, wenn er sich mitverpflichtet hat oder aber gesetzlich mitverpflichtet wird, wie etwa durch die Schlüsselgewalt oder bei der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Gütertrennung bewirkt, dass ein Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens weder bei einer Scheidung noch im Falle des Todes eines Ehegatten erfolgt.

Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Im Falle der Trennung kann eine vorläufige Regelung von Besitz und Nutzungsrecht an bestimmten Hauhaltsgegenständen getroffen werden. Nach Rechtskraft der Scheidung sollen die gesamten Haushaltsgegenstände nach Billigkeit zwischen den Beteiligten verteilt werden.

Sind die Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder lebt ein Ehegatte im Ausland, muss zunächst geklärt werden, welches Recht anzuwenden ist. Im Einzelfall sind internationale Vereinbarungen anzuwenden, wie z.B. dann, wenn Kinder in einen ausländischen Staat verbracht wurden. In einem solchen Fall kann das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung helfen. Bestehen Vereinbarungen nicht, so entscheidet das deutsche und/ oder ausländische Kollisionsrecht, welches Recht angewandt werden muss.

Das Kindergeld soll die Unterhaltslast der Verpflichteten mindern. Der Familienleistungsausgleich verwirklicht dieses Ziel durch monatliche Auszahlung des Kindergeldes oder durch steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages. Die Höhe des Kindergeldes beträgt zur Zeit: 184.--€ für das 1. und 2. Kind, 190.--€ für das 3. und 215.,--€ ab dem 4. Kind. Das Kindergeld wird bei Minderjährigen hälftig und bei Volljährigen voll auf

Der Kindesunterhalt ist ein Teil des Verwandtenunterhalts. Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt sowohl für ein minderjähriges als auch für ein volljähriges Kind. Leistungsverpflichtet sind beide Eltern. Ist das Kind minderjährig, so erbringt der das Kind betreuende Elternteil seine Leistung mit dieser Betreuung. Der andere Elternteil ist zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Ein Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der grundsätzlich zur Zahlung verpflichtete hierzu nicht in der Lage ist, weil er ansonsten für seinen eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichend sorgen kann. In diesem Fall treten entweder entferntere Verwandte ersatzweise ein oder der Staat. (vgl. Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss)

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keine eigenen gesetzlichen Ansprüche. Das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann jedoch Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner der Höhe als auch dem Grunde nach beeinflussen.

Den Ehegatten kann ein Recht an einem Grundstück und damit an darauf stehenden Gebäuden gemeinschaftlich zustehen. Die Trennung oder Ehescheidung ändert dieses Recht nicht automatisch. Auch durch den Ausgleich des Zugewinns werden diese Rechte nicht auseinandergesetzt. Vielmehr müssen sich die Ehegatten hierüber gesondert einigen. Gelingt dies nicht, so kann es zu einer Teilungsversteigerung kommen. Auch der Ausgleich der Nutzungsrechte einerseits, sowie der für das Hausgrundstück aufgewandten Beträge andererseits bedarf der Regelung. Diese kann entweder mit dem Unterhalt verbunden oder aber gesondert getroffen werden.

Nachlass ist das Vermögen (aktiv und passiv), was der Erblasser hinterlässt. Aus dem Vermögen sind zunächst die Verbindlichkeiten zu tragen. Der verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach ihren Anteilen. Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe. Reicht das aktive Nachlassvermögen nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu bedienen, so kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden.

Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Tun sie es nicht, so führen sie ihren bisherigen Namen auch nach der Eheschließung fort. Es kann auch ein bisher geführter Namen als Begleitname angefügt werden. Gemeinsame Kinder erhalten den gewählten Ehenamen als Geburtsnamen. Ist ein Name nicht gewählt, so muss für das Kind ein Geburtsname bestimmt werden.

Ist ein Abkömmling des Erblassers, ein Elternteil oder ein Ehegatte vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so steht ihm als Pflichtteil die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils zu.

In der Regel kann ein Scheidungsantrag gestellt werden, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben. Nur in seltenen Fällen kommt die Durchführung der Scheidung vor Ablauf eines Jahres in Betracht. Ebenso sind es Ausnahmefälle, in welchen eine dreijährige Trennungszeit abgewartet werden muss. Die Entscheidung, wann der Scheidungsantrag letztendlich gestellt wird, ist sorgfältig abzuwägen, da mit der Zustellung des Scheidungsantrages wichtige Rechtsfolgen verbunden sind.

Ist die Ehe gescheitert, so können die Folgen der Ehescheidung vertraglich geregelt werden. Der Vertrag ist vor einem Notar abzuschließen, wenn güterrechtliche Regelungen oder Vereinbarungen über den Rentenausgleich getroffen werden sollen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge nur der Kindesmutter zu. Die gemeinsame Sorge können die Eltern – unabhängig von einer Eheschließung - dadurch erlangen, dass sie eine Sorgeerklärung abgeben. Diese kann vor einem Notar oder der Urkundsperson eines inländischen Jugendamts abgegeben werden.

Kommt eine Person in wirtschaftliche Not, so hat sie einen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Der Anspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Notlage selbst verschuldet ist.

Ein Erblasser kann durch eine einseitige Erklärung – Verfügung von Todes wegen – den/ die Erben bestimmen, Vermächtnisse zuwenden und Auflagen anordnen (Testament). Testamente sind höchstpersönlich zu errichten und formgebunden. Sie sind jederzeit frei widerruflich.

Ehegatten dürfen sich jederzeit trennen. Sie leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt. Getrenntleben können die Ehegatten auch innerhalb der Ehewohnung.

Leben die Kindeseltern dauernd voneinander getrennt und erhält das minderjährige Kind keinen oder nur unregelmäßigen Barunterhalt von dem anderen Elternteil, so kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschusszahlung beim Jugendamt gestellt werden. Der Unterhaltsvorschuss wird maximal für die Dauer von 72 Monaten gewährt und endet spätestens mit der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, für welches der Unterhaltsvorschuss geltend gemacht wird.

Im Scheidungsverfahren ist in der Regel auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, d.h. ein Ausgleich der während der Ehe erzielten Rentenanwartschaften. Übernimmt z.B. ein Ehepartner die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder und gibt deshalb seine Erwerbstätigkeit auf oder schränkt sie ein, so wird der hierdurch entstehende Nachteil, dass der betreuende Elternteil nicht mehr im bisherigen Umfang in die Rentenkasse einzahlt, beim Scheitern der Ehe über den Versorgungsausgleich wieder ausgeglichen.

Liegt ein Betreuungsfall vor (vgl. Betreuung), so muss der betreuungsbedürftigen Person dann kein Betreuer bestellt werden, wenn sie rechtzeitig für einen Bevollmächtigten gesorgt hat. Ein Bevollmächtigter kann für den Fall der späteren Betreuungsbedürftigkeit vorsorglich bestellt werden. Die Vollmacht sollte notariell beurkundet werden.

Sind beide Eheleute Mieter einer Wohnung, so reicht es im Falle der Trennung und des Auszuges nicht aus, wenn der Ehepartner, der ausgezogen ist, das Mietverhältnis kündigt, um aus dem Vertragsverhältnis auszuscheiden. Erfolgt eine Trennung zunächst innerhalb der gemeinsamen Wohnung und ist dieser Zustand nicht tragbar, so kann in bestimmten Fällen eine Zuweisung der Ehewohnung an nur einen Ehegatten beim Familiengericht beantragt werden.

Um dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass jeder Ehepartner durch seine Leistungen gleichermaßen zur Vermögensmehrung während der Ehe beigetragen hat, soll zum Ende der Ehe ein Vermögensausgleich vorgenommen werden, wenn ein Ehepartner zum Ende der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs zu verzeichnen hat als der andere. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt stets dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Bei Eheschließung oder während einer intakten Ehe bietet es sich stets an zu prüfen, ob abweichende ehevertragliche Vereinbarungen sinnvoll sind.