Anwaltskosten

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist eine Sozialleistung für den Rechtssuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann. Sie entspricht im Wesentlichen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe, bezieht sich jedoch nur auf außergerichtliche Streitigkeiten. Geht das Verfahren in ein gerichtliches Verfahren über, ist dann dementsprechend Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wann Beratungshilfe bewilligt wird, bestimmt sich nach den finanziellen Verhältnissen des Mandanten sowie danach, ob zur Durchsetzung der Rechte überhaupt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist. Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtssuchenden zu beantragen. Einen Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe finden Sie hier. Sollte der Antrag abgelehnt werden, sind Sie verpflichtet, die entstehenden Gebühren selbst zu tragen.

HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass es in Bremen keine Beratungshilfe gibt. Dort besteht jedoch die Möglichkeit eine öffentliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Die rechtliche Beratung erfolgt dann durch eingerichtete Institutionen (Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen). Nähere Informationen finden Sie unter http://www.justiz.bremen.de/.

Im Strafrecht wird Beratungshilfe nur für die rein mündliche Beratung gewährt.

Weitergehende Tätigkeiten werden hiervon nicht erfasst.

Erstberatung

Für eine sogenannte Erstberatung im Rahmen einer einmaligen persönlichen oder telefonischen Besprechung einer neuen Angelegenheit darf der Anwalt einen Betrag bis zu 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer berechnen, wenn der Mandant ein Verbraucher ist. Abweichend hiervon kann eine höhere Erstberatungsgebühr vereinbart werden, insbesondere dann, wenn das Erstberatungsgespräch schriftlich zusammengefasst und dem Mandanten zur Verfügung gestellt wird.

Familiengerichtlicher Prozess – Ehescheidungsverfahren

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen, d.h. Anwaltskosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.

Honorarvereinbarung

Oftmals genügen die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angegebenen Gebührenrahmen nicht, um dem tatsächlichen Arbeitsaufwand gerecht zu werden. Für diesen Fall sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung vor, die sowohl die Vereinbarung eines Pauschalhonorars als auch eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand, d.h. Stundenhonorar, erfasst. Pauschalhonorare können bei klar umrissenen Einzelaufgaben vereinbart werden.

Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Familiensachen

Prozess-/Verfahrenskostenhilfe kommt dann in Betracht, wenn eine Partei bzw. ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten des Prozesses/ Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe wird bei dem Gericht gestellt, bei welchem der Prozess/das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Einen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie hier. In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht dann zum einen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als auch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung. Die Gewährung kann sowohl vollumfänglich erfolgen, als auch in Form der Auferlegung monatlicher Raten, deren Höhe und Dauer jedoch nach oben begrenzt ist. Die Gewährung von Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe umfasst die Rechtsanwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten und mögliche Zeugengelder sowie Sachverständigenkosten. Dies bedeutet zugleich, dass derjenige, dem Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Falle des Unterliegens vor Gericht zumindest die gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren zu tragen hat. Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.

Wird Ihnen die beantragte Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt, so müssen Sie die Kosten des Verfahrens selbst tragen.

Im Strafrecht wird Prozesskostenhilfe nicht gewährt.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) detailliert geregelt. In diesem Gesetz sind die verschiedenen Tatbestände definiert, aufgrund derer Rechtsanwälte Mandanten Gebühren in Rechnung stellen dürfen. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus einer feststehenden Gebührentabelle. Grundlage der Gebührenhöhe ist grundsätzlich die Höhe des Gegenstandswertes bzw. Streitwertes.

Je nach dem Umfang der Tätigkeit fallen eine bis vier einzelne Gebühren an. Zuzüglich zu den Gebühren sind dem Anwalt die Auslagen zu erstatten. Der Anwalt ist verpflichtet je nach der Höhe der Gebühren die sich daraus ergebene Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzuführen.

Wie hoch der Streit-/Gegenstandswert anzusetzen ist und welche Gebühren anfallen, werden wir im Einzelnen mit Ihnen erörtern und Ihnen die voraussichtlichen Kosten aufzeigen. Die Vergütung nach Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist bei gerichtlicher Vertretung zwingend als Mindesthonorar vorgeschrieben. Bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung kann der Anwalt jedoch von den Vorgaben des RVG abweichen (siehe oben Honorarvereinbarung).

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines Rechtsstreites, d.h. die gesetzlichen Gebühren für den eigenen Anwalt, die Gerichtskosten, Zeugengelder/ Sachverständigenhonorare und die Kosten des Gegners. Voraussetzung ist, dass ein Rechtsschutzfall vorliegt. Darunter versteht man den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten. Eine vorbeugende Rechtsberatung wird daher nicht von der Rechtsschutzversicherung erfasst. Darüber hinaus prüfen die Versicherer, ob die Rechtsverfolgung ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob dem Versicherten kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt wird. Ob die von Ihnen zu klärende Streitigkeit dem Versicherungsschutz unterliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Da Rechtsschutzversicherungen heutzutage oftmals modular aufgebaut sind, besteht die Möglichkeit den Versicherungsschutz auf bestimmte Bereiche des Lebens zu beschränken, wie z.B. den Verkehrs-Rechtsschutz oder Arbeits-Rechtsschutz. Welche Leistungsarten von Ihrer Versicherung abgedeckt/abgesichert sind, entnehmen Sie bitte Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich oder übernehmen für Sie die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer und prüfen im Rahmen einer Deckungsanfrage, ob der Rechtsstreit versichert ist. Erteilt die Rechtsschutzversicherung eine entsprechende Deckungszusage, so erfasst diese auch – im Gegensatz zur Prozess-/Verfahrenskostenhilfe - die entstehenden Kosten im Falle des Unterliegens.

Zu beachten ist bei der Rechtsschutzversicherung, dass diese immer nur im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Kosten übernimmt, d.h. unter Umständen auch diese Gebühren nicht ausreichend sind, um die Tätigkeit abzudecken, so dass ggf. dann zusätzlich eine Honorarvereinbarung abgeschlossen werden muss.

Verfahrensende

Sofern ein Prozess gewonnen wird, ist die unterliegende Gegenseite verpflichtet, auch die Gebühren und Gerichtskosten der obsiegenden Partei zu tragen. Im Vergleichsfalle oder wenn ein Prozess nur teilweise gewonnen wird, werden die Kosten des Rechtsstreits aufgeteilt bzw. jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.